Grenzwerte für das maximal zulässige Treibhauspotenzial
Für alle in der Luft stabilen Kältemittel gilt: Es ist erlaubt, stationäre Klimakälteanlagen bis maximal 400 kW Kälteleistung in Verkehr zu bringen. Das Kältemittel darf dabei einen GWP von 2100 nicht überschreiten.
Bei der Industriekälte für die Prozesskühlung ist es zudem so, dass ab 100 kW Kälteleistung nur noch Kältemittel mit einem GWP von weniger als 1500 eingesetzt werden dürfen.
Ausnahme: Für Wärmepumpen mit in der Luft stabilen Kältemitteln liegt der Grenzwert für die maximal zulässige Kälteleistung bei 600 kW und einem GWP von weniger als 2100. Der Bund gibt damit weiterhin Anreize, von fossilen Heizungen zu wesentlich emissionsärmeren Wärmepumpen-Heizsystemen zu wechseln.
Meldepflicht ab 3 Kilogramm Füllmenge
Alle stationären Anlagen mit drei Kilogramm Füllmenge oder mehr sind meldepflichtig – also auch nicht stabile Kältemittel wie HFO, Ammoniak oder Propan. Mit dieser Meldepflicht für sämtliche Kältemittel können Rückschlüsse auf den Stand der Technik und den Markt gemacht werden. Dies hilft dem Bund, zukünftige Massnahmen zu planen, um die Emissionen weiter zu senken.
Obligatorische Dichtigkeitskontrollen
Die Dichtigkeitskontrolle muss für alle Geräte und Anlagen durchgeführt werden, deren Füllmenge an in der Luft stabilen Kältemitteln mehr als 5 Tonnen CO2-Äquivalent entspricht. Dies bedeutet, dass z.B. bei Wärmepumpen mit dem Kältemittel R-404A bereits Füllmengen von 1,3 kg der obligatorischen Dichtigkeitskontrolle unterliegen.
Wartungsheft ab 3 Kilogramm Kältemittel
Ein Wartungsheft ist für alle Anlagen mit einer Füllmenge von 3 Kilogramm oder mehr obligatorisch.
Nachfüllen von Kältemitteln
Bei Anlagen mit Kältemitteln mit einem Treibhauspotenzial (GWP) von 2500 oder mehr und einem CO2-Äquivalent von 40 Tonnen oder mehr darf nur noch regeneriertes Kältemittel nachgefüllt werden. Ab 1. Januar 2030 sollen regenerierte Kältemittel mit einem GWP von 2500 oder mehr ganz verboten werden.