Allgemeine Geschäftsbedingungen

01.10.2022

 

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hiernach «AGB») der CTA AG (hiernach «CTA») sind anwendbar auf alle zwischen CTA und ihren Kunden abgeschlossenen Verträge, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarung abgeändert oder ergänzt werden. Mit Abschluss eines Vertrages mit CTA anerkennt der Kunde diese AGB und verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung allfälliger eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Solche haben nur Gültigkeit, soweit sie von CTA ausdrücklich schriftlich angenommen werden.

2. Offerten / Pläne / technische Unterlagen
Die Offerten von CTA erfolgen grundsätzlich freibleibend. An Offerten, die CTA ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet, ist CTA maximal drei Monate gebunden. Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen sind ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich. CTA behält sich alle Rechte an ihren Offerten, Plänen, technischen und Schulungsunterlagen vor. Der Kunde anerkennt diese Rechte und wird diese Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung von CTA ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie CTA dem Kunden übergeben hat.

3. Bestellungen / Vertragsabschluss / Leistungsumfang
Ein Vertrag zwischen CTA und dem Kunden kommt durch beidseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde, mangels einer solchen mit Abgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung durch CTA und falls auch eine solche fehlt, mit der Lieferung zustande. Der Vertragsinhalt wird durch die beidseitig unterzeichnete Vertragsurkunde, mangels einer solchen durch die Auftragsbestätigung von CTA und falls auch eine solche fehlt, durch den Lieferschein abschliessend definiert. Abweichungen vom Bestellten gelten als vertragskonform, soweit sie nicht wesentliche Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen erheblich beeinträchtigen.

4. Fristen
Einhaltung von Fristen, die CTA obliegen, setzt die Einhaltung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Sie verlängern sich angemessen,

  • wenn CTA Angaben, die sie zur Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert;

  • wenn Hindernisse auftreten, die CTA auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei CTA, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- und Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse und andere Fälle höherer Gewalt;

  • wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzuge sind, so insbesondere, wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Die Nichteinhaltung der CTA obliegenden Fristen berechtigt den Kunden nach vergeblicher Ansetzung einer angemessenen Nachfrist (14 Tage bei Lager- und Standardwaren, 30 Tage bei anderen Waren) einzig zum Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche weiteren Ansprüche des Kunden wegen Nichteinhaltung der Fristen, namentlich die Geltendmachung von Schadenersatz, werden ausdrücklich wegbedungen.

5. Rücktritt bei Werkverträgen oder Aufträgen
Hat der Kunde ein Werk bestellt, kann er, solange das Werk unvollendet ist, auch dann, wenn keine Fristüberschreitung durch CTA vorliegt, gegen volle Schadloshaltung von CTA jederzeit vom Vertrag zurücktreten (Art. 377 OR). Die Schadloshaltung entspricht der vollen Vergütung, die CTA bei Ausführung der vereinbarten Arbeiten hätte beanspruchen können, abzüglich jener Aufwendungen, die CTA wegen des Rücktritts des Kunden einsparen konnte. CTA hat die Wahl, den konkret geschuldeten Betrag nachzuweisen oder stattdessen pauschal den folgenden Teil der vereinbarten vollen Vergütung zu verlangen:

  • 50%, wenn CTA noch kein Material bestellt und mit der Ausführung der Arbeiten noch nicht begonnen hat

  • 75%, wenn CTA bereits Material bestellt und/oder mit der Ausführung der Arbeiten bereits begonnen hat

  • 100%, wenn das Werk weitgehend fertiggestellt ist.

Liegt ein Auftrag vor, gilt dieser als zur Unzeit gekündet, wenn er weniger als einen Monat vor dem geplanten Beginn gekündet wird. Der Kunde schuldet in diesem Fall eine Konventionalstrafe. Diese beträgt:

  • 50% des Auftragwertes, wenn die Kündigung weniger als einen Monat vor dem geplanten Beginn wirksam wird;

  • 75% des Auftragwertes, wenn die Kündigung nach Beginn der Ausführung des Auftrags wirksam wird.

Der Kunde anerkennt die Angemessenheit dieser Konventionalstrafe. Der Nachweis und die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6. Retouren
Der Kunde hat kein Recht auf Rücksendungen. Rücksendungen werden nur in Ausnahmefällen akzeptiert, wenn dies vorgängig so abgesprochen und schriftlich bestätigt ist. Es können nur originalverpackte Produkte zurückgenommen werden. Nach Ablauf von vier Monaten ab Lieferung ist eine Rücksendung ausgeschlossen.
Nicht zurückgenommen werden bereits montierte oder kundespezifisch hergestellte Produkte, falls es sich nicht um mangelhafte Produkte handelt.
Rücksendungen erfolgen auf Kosten des Kunden. Sie sind rechtzeitig an CTA zu avisieren. Im Falle einer gültig vereinbarten Rücklieferung bei der immer der Originallieferschein beizulegen ist, zieht CTA 15% der Gutschrift ab, mindestens jedoch CHF 50.–.

7. Preise
Alle Preise von CTA verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten usw. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Der Mindest-Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.– liegt, in jedem Fall CHF 50.– zzgl. MwSt.

8. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen haben am Domizil von CTA in Schweizer Franken netto ohne Abzüge von Skonti, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu erfolgen. Sofern zwischen CTA und dem Kunden keine speziellen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Rechnungsstellung bei Lieferungen im Zeitpunkt der Lieferung und bei Leistungen im Zeitpunkt, in dem der wesentliche Teil der Leistung erbracht ist. Die Zahlungsfrist beträgt dreissig (30) Tage ab Rechnungsstellung. Mit Ablauf der Zahlungsfrist treten automatisch d.h. ohne Mahnung Verzugsfolgen ein. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Kunde einen Verzugszins von 10% p.a. Die Geltendmachung von Schadenersatz, die sofortige Einstellung aller Lieferungen und Leistungen von CTA an den Kunden und – nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist – der Rücktritt vom Vertrag bleiben ausdrücklich vorbehalten.

9. Lieferkonditionen
Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgen die Lieferungen von CTA ab Werk Münsingen (EXW Münsingen, gemäss Incoterms 2010). Nimmt der Kunde die Lieferung nicht wie vereinbart ab, ist CTA berechtigt, das weitere Vorgehen einseitig festzulegen und der Kunde hat CTA die durch die Nichtabnahme entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung ist die übliche Verpackung im Preis inbegriffen. Die Entsorgung der Verpackung ist Sache des Kunden.
Lagerkosten für Geräte und Zubehör, die länger als 30 Tage nach dem vereinbarten Liefertermin nicht ausgeliefert werden können, werden mit CHF 20.– pro Quadratmeter und Woche in Rechnung gestellt. Der Transport vom Einlagerungsort bis zur Baustelle wird mit einem Basispreis von CHF 300.– zuzüglich CHF 150.– pro Quadratmeter verrechnet.

10. Prüfung der Lieferungen und Leistungen von CTA / Mängelrüge
Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen von CTA innert zwei Arbeitstagen nach der Lieferung von Waren bzw. der Meldung der Fertigstellung des Werks zu prüfen und CTA innert dieser Frist allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen, andernfalls die Lieferungen und Leistungen als genehmigt gelten. Der Meldung der Fertigstellung des Werks ist die Ingebrauchnahme des Werks durch den Kunden gleichzustellen. Eine allenfalls vereinbarte Abnahme des Werks hat innert eines Monats seit der Meldung der Fertigstellung bzw. der Ingebrauchnahme zu erfolgen. Unterbleibt die Abnahme innert Frist ohne Verschulden von CTA, gilt das Werk als genehmigt. Zeigen sich später innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat der Kunde diese CTA unverzüglich nach Entdeckung schriftlich bekannt zu geben, andernfalls die Lieferungen und Leistungen auch in Bezug auf diese Mängel als genehmigt gelten.

11. Gewährleistung
CTA leistet dafür Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. CTA leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Beim Verkauf und bei der Herstellung von neuen, für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmten Sachen und Werken beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. In allen anderen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk abgenommen wird bzw. als abgenommen gilt. Sie endet bei Werkleistungen, für welche eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr gilt, jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Abnahme in jedem Fall spätestens 18 Monate nach der Lieferung der betroffenen Geräte durch CTA. CTA erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt, wobei die Reparatur oder der Ersatz von mangelhaften Teilen keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist bewirken. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf

  • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz;

  • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind;

  • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von CTA über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer;

  • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen;

  • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden;

  • Ersatz von Schäden an nicht von CTA gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen;

  • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn usw., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von CTA gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen.

Die Gewährleistung durch CTA setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat. Die Gewährleistungspflicht von CTA erlischt,

  • wenn CTA ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird;

  • wenn ausdrückliche Weisungen von CTA nicht eingehalten werden;

  • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von CTA an den von dieser gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden.

12. Höhere Gewalt
«Höhere Gewalt» bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das bzw. der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. 
Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen, die eine Partei betreffen, vermutet, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 dieser Ziff. 13 erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden. 
Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Ziff. 13 beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht und Pflicht zur Zahlung von Konventionalstrafen oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart ist, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

13. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche und ausservertragliche Haftung von CTA beschränkt sich auf durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Jede vertragliche und ausservertragliche Haftung von CTA bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ist hingegen, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt insbesondere für gleich aus welchem Rechtsgrund eingetretene Sach-, Vermögens- und Verzugsschäden sowie für mittelbare, indirekte oder Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, Verdienstausfall und nicht realisierte Einsparungen etc. Zudem wird die Haftung von CTA für jegliches Verschulden von Hilfspersonen ausdrücklich ausgeschlossen.

14. Unwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der ungültigen soll eine gültige Bestimmung treten, welche ihrem Inhalt nach der ungültigen wirtschaftlich am nächsten kommt.

15. Änderungen
Änderungen dieser AGB sowie alle unter diesen AGB notwendig werdenden Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

16. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand
Sämtliche Verträge zwischen CTA und dem Kunden unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht). Erfüllungsort ist Münsingen. 

 

 

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